Hat der steuerliche Berater nach dem Inhalt des Vertrages die Interessen mehrerer von seinem Mandanten beherrschter Gesellschaften zu beachten, ist im Falle der Pflichtverletzung die Schadensberechnung unter Einbeziehung der Vermögenslage dieser Unternehmen vorzunehmen[1].

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die alleinigen Gesellschafterinnen einer oHG ebenfalls Gesellschafter einer GmbH. Diese oHG war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sie ein Speditionsunternehmen betrieb. Im Jahre 2005 beabsichtigten die Gesellschafterinnen, zum Zweck der Haftungsbeschränkung die OHG in die bereits bestehende GmbH einzubringen. Hierzu beschlossen sie mit notariellem Vertrag, die OHG auf die GmbH rückwirkend zum 1.01.2005 zu verschmelzen. Die für die Verschmelzung erforderliche Schlussbilanz der OHG zum 31.12 2004 fertigte der Steuerberater. Anschließend wurde die Verschmelzung in das Handelsregister eingetragen.
Bei einer steuerlichen Außenprüfung in den Jahren 2009/2010 stellte das Finanzamt fest, dass aufgrund des Übergangs des Betriebsgrundstücks der OHG auf die GmbH im Rahmen der Verschmelzung Grunderwerbsteuer angefallen war. Nach längeren Verhandlungen mit dem Finanzamt, in deren Verlauf sämtliche mit dem Steuerberater bestehenden Mandatsverhältnisse gekündigt wurden und die GmbH sich durch neue steuerliche Berater vertreten ließ, setzte das Finanzamt den Wert des Grundstücks auf einen Betrag fest, der zu einer Grunderwerbsteuer in Höhe von 54.075 € führte, welche die GmbH bezahlte.
Die GmbH macht die von ihr entrichtete Grunderwerbsteuer zuzüglich Zinsen sowie das für die Verhandlungen mit dem Finanzamt an ihre neuen Berater gezahlte Honorar in Höhe von 4.150 € und außergerichtliche Anwaltskosten geltend. Sie ist der Auffassung, der Steuerberater hätte bei der Verschmelzung im Hinblick auf eine optimale steuerliche Gestaltung eine Übertragung des Betriebsgrundstücks auf eine von den Gesellschafterinnen neu zu gründende Personengesellschaft vor der Verschmelzung der OHG auf die bestehende GmbH empfehlen müssen. Dann wäre keine Grunderwerbsteuer angefallen.
Sowohl das erstinstanzlich hiermit befasste Landgericht Frankfurt am Main[2] wie auch in der Berufungsinstanz das Oberlandesgericht Frankfurt am Main[3] haben die Klage der GmbH gegen den Steuerberater abgewiesen.
Anders nun der Bundesgerichtshof, der eine Haftung des Steuerberaters bejahte und befand, dass entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt – eine Haftung deSteuerberatersozietät der GmbH gegenüber dem Grunde nach unterstellt – für die Schadensbetrachtung nicht ausschließlich die Vermögenslage der GmbH entscheidend. Vielmehr kann aufgrund der von der GmbH behaupteten Ausgestaltung des dem Steuerberater erteilten Mandats im Rahmen einer konsolidierten Schadensberechnung die Belastung mit Grunderwerbsteuer als Schaden der GmbH zu berücksichtigen sein.
Ausgangspunkt der Schadensberechnung ist die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich regelmäßig nach einem Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre[4]. Erforderlich ist ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst[5]. Dieser erfordert hierbei nicht lediglich eine Berücksichtigung von Einzelpositionen, sondern eine Gegenüberstellung der hypothetischen und der tatsächlichen Vermögenslage[6].
Grundsätzlich ist Bezugspunkt des Gesamtvermögensvergleichs das Vermögen des Geschädigten, nicht aber dasjenige Dritter[7]. Daher kann auf Grund eines Vertrages nur derjenige Schadensersatz verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt[8]. Dies hat im Rahmen der Beraterhaftung zur Folge, dass der haftpflichtige Steuerberater grundsätzlich nur für den Schaden seines Mandanten einzustehen hat; eine Ausnahme bilden die Drittschadensliquidation und der Vertrag zugunsten Dritter sowie mit Schutzwirkung für Dritte[9].
Die hiernach grundsätzlich gebotene formale Betrachtungsweise führt dazu, dass streng zwischen den Vermögensmassen unterschiedlicher Beteiligter zu unterscheiden ist. Es ist daher zunächst festzustellen, ob in der Person, der dem Grunde nach ein Anspruch zusteht, ein Schaden eingetreten ist[10]. Gesellschaft und Gesellschafter sind hierbei regelmäßig als im Rahmen der schadensrechtlichen Beurteilung selbständige Zuordnungssubjekte zu behandeln[11]. Weder führt die Annahme eines den Gesellschaftern entstandenen Schadens ohne das Hinzutreten weiterer Umstände zu einem vermögensrechtlichen Nachteil der Gesellschaft[12], noch kann ein Steuernachteil der Gesellschaft mit einem Anrechnungsvorteil des Gesellschafters saldiert werden[13].
Abweichend von diesen Grundsätzen kann aber bei der Bestimmung des jeweils eigenen Schadens die Einbeziehung der Vermögensinteressen eines Dritten nach dem Inhalt des Beratungsvertrages geschuldet sein mit der Folge, dass eine konsolidierte Schadensbetrachtung geboten ist[14]. Entscheidend ist hierbei der konkrete Auftrag, den der Mandant dem Berater ausdrücklich oder den Umständen nach erteilt hat: Wenn der Mandant im Rahmen einer Beratung die Berücksichtigung der Interessen eines Dritten zum Gegenstand der Beratungsleistung gemacht hat, ist die Schadensberechnung auch unter Einbeziehung dieser Drittinteressen vorzunehmen[15].
In ständiger Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass in einer – etwa im Interesse der Steuerersparnis – gewollten und gewünschten Vermögensübertragung zugunsten von Familienangehörigen ohne gleichwertige Gegenleistung kein Schaden im Rechtssinn und in ihrem Unterbleiben kein mit dem Steuerschaden verrechenbarer Vermögensvorteil gesehen werden kann[16]. Auch im Fall der Verschmelzung von zwei Gesellschaften ist – sofern es sich wirtschaftlich um dieselbe Vermögensmasse handelt, deren Bestand durch zutreffende Gestaltung der Verschmelzung gerade gesichert werden sollte – eine einheitliche Schadensbetrachtung vorzunehmen, unbeschadet der Tatsache, dass es sich um zwei voneinander zu unterscheidende Rechtsträger handelt[17].
Die Grundsätze der konsolidierten Schadensbetrachtung können auch im vorliegenden Fall anzuwenden sein.
Waren nach dem maßgeblichen Vertrag neben den Vermögensinteressen der GmbH auch diejenigen der Gesellschafterinnen als der wirtschaftlichen Initiatorinnen der Verschmelzung zu berücksichtigen, können die wirtschaftlichen Auswirkungen auf deren Vermögen nicht außer Betracht bleiben. Die Gründung einer Besitzgesellschaft und die Übertragung des Grundstücks auf diese vor der Verschmelzung der OHG auf die GmbH war nach Darstellung der GmbH wesentlicher Bestandteil der von dem Steuerberater geschuldeten Beratung, welche dieser pflichtwidrig unterlassen haben soll. Demgemäß musste und sollte das Ergebnis der Beratung unmittelbaren Einfluss auf das Vermögen des Firmenverbundes der Gesellschafterinnen haben[18]. Diese Tatsache erfordert eine Gesamtbetrachtung der Vermögensverhältnisse der Personen und Gesellschaften, deren Vermögensinteressen vertragsgemäß bei der Beratung zu berücksichtigen waren.
Der Umstand, dass die GmbH das Eigentum an dem Grundstück erworben hat, kann dann entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zur Folge haben, dass die von ihr zu zahlende Grunderwerbsteuer keinen Schaden darstellt. Der Vorteil des Grundstückserwerbs kann nicht berücksichtigt werden, weil das Grundstück den Gesellschafterinnen wirtschaftlich als Vermögen der von ihnen gebildeten OHG ohnehin gehörte und bei Übertragung auf eine von ihnen neu zu gründende Personengesellschaft wirtschaftlich auch weiter gehört hätte, ohne dass Grunderwerbsteuer zu zahlen gewesen wäre. Nur die Zahlung der Grunderwerbsteuer wirkte sich danach auf das Vermögen aus, dessen Schutz bei der Beratung durch den Steuerberater zu berücksichtigen war.
Wäre Grunderwerbsteuer nicht angefallen, hätte die GmbH auch keinen Schaden dadurch erlitten, dass sie neue steuerliche Berater kostenpflichtig beauftragen musste, um die Höhe der Steuer möglichst gering zu halten.
Ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer konsolidierten Schadensbetrachtung vorliegen, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bislang nicht festgestellt. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt war der Steuerberater damit beauftragt, im Rahmen einer von ihm geschuldeten umfassenden steuerlichen Beratung der Gesellschafterinnen und der von diesen beherrschten Gesellschaften die für eine Beschränkung der Haftung günstigste steuerliche Gestaltung zu finden. Hierzu hat die GmbH Beweis angetreten. Der Steuerberater hat unter Beweisantritt bestritten, ein umfassendes steuerliches Beratungsmandat gehabt zu haben. Er sei jeweils nur im Einzelfall nach entsprechender Beauftragung tätig geworden. Im Hinblick auf die Verschmelzung im Jahre 2005 habe er nur den Auftrag gehabt, die erforderliche Schlussbilanz der OHG zum 31.12 2004 zu fertigen. Im Hinblick auf Inhalt und Umfang des Beratungsmandats deSteuerberatersozietät wird das Berufungsgericht den angebotenen Beweis erheben müssen.
Der Steuerberater hat bestritten, von der GmbH mandatiert gewesen zu sein. Sollte sich ein entsprechendes Mandat zwischen GmbH und Steuerberaterm nicht bestätigen, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob der Beratungsvertrag mit dem Steuerberater, sei er von den Gesellschafterinnen oder der OHG geschlossen worden, die GmbH als begünstigte Dritte (§ 328 BGB) oder zumindest in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen hat. Ist in diesem Vertrag keine ausdrückliche Regelung über eine Einbeziehung der GmbH enthalten, bedarf es der maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrages, um festzustellen, ob ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der GmbH vorliegt[19]. Lässt sich aus dem Willen der Vertragspartner eine Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich der Vertragsleistung des Beraters ableiten, kann der einbezogene Dritte im Falle der Schädigung einen eigenen Ersatzanspruch als sekundären vertraglichen Anspruch gegen den Berater geltend machen. Um die Haftung des Beraters nicht unbegrenzt auszudehnen, ist jedoch erforderlich, dass der Dritte mit der Hauptleistung des Steuerberaters als Schutzpflichtiger bestimmungsgemäß in Berührung kommt. Zu dieser Voraussetzung der Leistungsnähe muss ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten in den vertraglichen Schutzbereich hinzutreten. Des Weiteren muss, um das Haftungsrisiko berechenbar halten zu können, die Einbeziehung Dritter dem schutzpflichtigen Steuerberater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt[20].
Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt war die GmbH in den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses einbezogen. Das nach der Behauptung der GmbH von dem Steuerberater erarbeitete Konzept verfolgte die haftungsrechtliche und steuerrechtliche Optimierung der Vermögensverhältnisse der Gesellschafterinnen. Durch die Beratung und die hierauf aufbauende Vertragsgestaltung sollte bewirkt werden, dass das Haftungsrisiko der Gesellschafterinnen reduziert wurde. Ein Steuerschaden sollte bei den hierbei erforderlichen Maßnahmen möglichst vermieden werden.
Das Gericht wird sodann festzustellen haben, ob die behauptete Pflichtverletzung vorliegt.
Stellt das Gericht eine schuldhafte Pflichtverletzung und einen darauf beruhenden Schaden der GmbH fest, wird es sich mit den von dem Steuerberater behaupteten nachteiligen Folgen – Aufdeckung stiller Reserven mit der Folge der Pflicht, diese zu versteuern – einer Übertragung des Grundstücks auf eine neu zu gründende Personengesellschaft zu befassen haben, die gegebenenfalls schadensmindernd zu berücksichtigen sind.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. Februar 2016 – IX ZR 191/13
- Fortführung von BGH, Urteil vom 10.12 2015 – IX ZR 56/15[↩]
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.04.2012 – 214 O 161/11[↩]
- OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 16.07.2013 – 10 U 121/12[↩]
- BGH, Urteil vom 14.06.2012 – IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 42; vom 06.06.2013 – IX ZR 204/12, WM 2013, 1323 Rn.20; vom 05.02.2015 – IX ZR 167/13, WM 2015, 790 Rn. 7; vom 10.12 2015 – IX ZR 56/15, z.V.b. Rn. 12[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1997 – IX ZR 286/96, WM 1998, 142 f; vom 20.01.2005 – IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; vom 07.02.2008 – IX ZR 149/04, WM 2008, 946 Rn. 24; vom 05.02.2015, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 07.02.2008, aaO; vom 05.02.2015, aaO; vom 10.12 2015, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015, aaO Rn. 8; vom 10.12 2015, Rn. 13[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 26.11.1968 – VI ZR 212/66, BGHZ 51, 91, 93[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.12 2015, aaO; G. Fischer in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 5 Rn. 138[↩]
- vgl. G. Fischer, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 13.11.1973 – VI ZR 53/72, BGHZ 61, 380, 383; vom 07.11.1991 – IX ZR 3/91, WM 1992, 308, 310; G. Fischer, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 14.06.2012 – IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 12 ff; G. Fischer, aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 18.12 1997 – IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486, 1487; vom 10.12 2015, aaO Rn. 14; G. Fischer, aaO[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015 – IX ZR 167/13, WM 2015, 790 Rn. 10; vom 10.12 2015, aaO Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2015, aaO Rn. 11 f; vom 10.12 2015, aaO Rn. 15[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2008 – IX ZR 104/05, WM 2008, 1042 Rn. 15, 18 mwN; vom 05.02.2015, aaO Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.12 1996 – IX ZR 61/96, WM 1997, 333; vom 10.12 2015, aaO Rn. 16[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.10.1985 – IX ZR 153/84, NJW 1986, 581, 582[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2012 – IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297 Rn. 14; vom 10.12 2015, aaO Rn. 26[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 10.12 2015, aaO Rn. 26 mwN[↩]