Freiberufliche Kleinstbetriebe – und die Anordnung einer Anschlussprüfung

Es ist in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs geklärt, dass die Finanzbehörden auch bei Mittelbetrieben, Kleinbetrieben und Kleinstbetrieben weder durch die Abgabenordnung noch durch die Betriebsprüfungsordnung (Steuer) an einen bestimmten Prüfungsturnus gebunden sind und daher auch solche Betriebe einer Anschlussprüfung unterwerfen können. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage bedarf es

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Bekämpfung der aggressiven Steuerplanung – und die beteiligten Rechtsanwälte

Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die anderen beteiligten Intermediäre zu informieren, ist nach Ansicht des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen der staatlichen Bekämpfung einer aggressiven Steuerplanung nicht erforderlich und verletzt das Recht des Rechtsanwalts auf Achtung der Kommunikation mit seinem Mandanten. Alle anderen an einer solchen Planung beteiligten Intermediäre unterliegen

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Rentenberater – und ihre gewerbliche Tätigkeit

Rentenberater sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht freiberuflich i.S.d. § 18 EStG tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Sie üben weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs.

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Der Autodidakt als freiberuflicher Unternehmensberater – und die Grenzen der Wissensprüfung

Eine erfolgreich bestandene Wissensprüfung führt nur dann zur Anerkennung einer freiberufsähnlichen Tätigkeit, wenn sie den Rückschluss auf den Kenntnisstand des Steuerpflichtigen in früheren Jahren zulässt; ob insoweit Zweifel bestehen, hat die Tatsacheninstanz unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der

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Verpflegungsmehraufwand bei unterbrochener Auswärtstätigkeit

Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden. Eine

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