Rentenberater sind nach Ansicht des Bundesfinanzhofs nicht freiberuflich i.S.d. § 18 EStG tätig, sondern erzielen gewerbliche Einkünfte. Sie üben weder einen dem Beruf des Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ähnlichen Beruf aus (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG) noch erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs.
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