Kuh

Die Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt

Eine Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt ist nach dem Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg zulässig. Die in § 21a Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg (nachfolgend: BO) enthaltene Regelung, wonach Partnerschaften im Sinne des PartGG nur unter Tierärzten zulässig sind, woraus ein generelles Verbot von interprofessionellen Zusammenschlüssen

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Gleichheitswidrige Regelung von Rentenanwartschaften in einer Versorgungssatzung

Eine satzungsrechtliche Klausel, die einen absoluten Bestandsschutz bekanntermaßen rechtswidriger, geschlechtsbezogen diskriminierender Bescheide zur Feststellung von Rentenanwartschaften vorsieht und den Anwendungsbereich der Neuregelung der Rentenberechnung auf unbeschiedene Mitglieder beschränkt, missachtet die gesetzlichen Grenzen der Bestandskraft von Verwaltungsakten und verletzt Art. 3 Abs. 1 GG. In dem hier vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall

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