Eine Partnerschaft zwischen einem Tierarzt und einem Betriebswirt ist nach dem Heilberufekammergesetz des Landes Baden-Württemberg zulässig. Die in § 21a Abs. 1 Satz 2 Berufsordnung der Landestierärztekammer Baden-Württemberg (nachfolgend: BO) enthaltene Regelung, wonach Partnerschaften im Sinne des PartGG nur unter Tierärzten zulässig sind, woraus ein generelles Verbot von interprofessionellen Zusammenschlüssen
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