Auskunft über Honorare aus der Steinbrück-Zeit

Alle Behörden sind nach dem Berliner Pressegesetz verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Die privaten Interessen einer Kanzlei sind bei einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit über gezahlte Beraterhonorare nicht schutzwürdig.

Auskunft über Honorare aus der Steinbrück-Zeit

So das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren, in dem es um die Auskunfterteilung über Honorare ging, die das Bundesfinanzministerium einer Anwaltskanzlei für deren Beratertätigkeit in der Zeit von 2005 bis 2009 gezahlt hat. Das Ministerium hatte die Kanzlei unter dem damaligen Finanzminister Peer Steinbrück u.a. mit der Beratung zu Gesetzgebungsvorhaben im Zusammenhang mit der Finanzmarktkrise beauftragt. Das Bundesfinanzministerium lehnte den Antrag auf Auskunft über die Gesamtsumme der im fraglichen Zeitraum gezahlten Beraterhonorare ab, weil ansonsten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei verletzt würden und ein Zusammenhang zwischen den jeweiligen Honorarsummen nicht hergestellt werden könne.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin seien alle Behörden nach dem Berliner Pressegesetz verpflichtet, der Presse zur Erfüllung ihrer Aufgabe Auskünfte zu erteilen. Dem Bundesministerium der Finanzen stehe demgegenüber kein Auskunftsverweigerungsrecht zu. Die privaten Interessen der Kanzlei seien bei einer Abwägung mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit nicht schutzwürdig. Mit Blick auf die kommende Bundestagswahl im Herbst 2013 bestehe ein breites öffentliches Interesse an umfassender Information über den Kanzlerkandidaten der SPD; dieses erstrecke sich – neben dessen schon bisher breit in der Öffentlichkeit diskutierten Nebeneinkünften in der Zeit als einfacher Bundestagsabgeordneter- auch auf Fragen der bisherigen Führung von politischen Ämtern. Die Informationen hierüber seien für eine Wahlentscheidung der Bürger relevant. Durch die Erteilung der begehrten Auskunft seien etwaige Geschäftsgeheimnisse der Kanzlei, die sich auf den Zeitraum zwischen 2005 und 2009 bezögen, allenfalls geringfügig betroffen, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb hierdurch zum jetzigen Zeitpunkt noch Wettbewerbsnachteile entstehen könnten. Da das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung abhänge, sei die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen; eine rechtskräftige Entscheidung in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren könne bis zur Bundestagswahl jedoch nicht mehr erwartet werden, weswegen der Anspruch unmittelbar erfüllt werden müsse.

Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 – 27 L 259.12