Eine Tätigkeit als Headhunter (hier: Personalberater für Juristen) ist keine für einen Rechtsanwalt unvereinbare Tätigkeit. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar
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