Sieht die Versorgungszusage eines beamtenmäßig versorgten und deshalb nicht rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers vor, dass anderweitige Bezüge nach § 55 BeamtVG anzurechnen sind, so sind bei seinem Ausscheiden mit einer gesetzlich unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft die aufgrund einer Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk durch die Nachversicherung erworbenen Anwartschaften bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft zu berücksichtigen.
Der Dienstordnungsangestellte kann in einem solchen Fall nicht verlangen, dass sein Ruhegeld unter Anrechnung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anstelle entsprechender Versorgungsansprüche aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung berechnet wird.
Der Dienstordnungsangestellte hat gegen die Arbeitgeberin einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Er ist am 30.04.1999 mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf ein betriebliches Ruhegeld aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden, § 1b Abs. 1 Satz 1, § 30f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG iVm. §§ 8, 10 Abs. 3 DV 1995. Die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung wurden ihm am 1.01.1989 und damit vor dem 1.01.2001 zugesagt. Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.04.1999 hatte der 1956 geborene Dienstordnungsangestellten sein 35. Lebensjahr bereits vollendet und die Versorgungszusage hat ab dem 1.01.1989 bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin mit Ablauf des 30.04.1999 bereits zehn Jahre bestanden.
Bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft nach § 2a BetrAVG ist – entgegen der Auffassung des Dienstordnungsangestellten – nicht eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen, sondern eine solche aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung.
Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft des Dienstordnungsangestellten richtet sich nach §§ 2, 2a BetrAVG.
Zwar sind diese Vorschriften in ihrer heutigen Fassung erst am 1.01.2018 in Kraft getreten (Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015, BGBl. I S. 2553) und damit nach dem Ausscheiden des Dienstordnungsangestellten aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin mit Ablauf des 30.04.1999. Mangels Übergangsvorschrift bestimmt sich der Anspruch des Dienstordnungsangestellten jedoch nach der Neufassung des Gesetzes[1].
Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin verdrängt § 55 BeamtVG mit seinen Anrechnungsregeln die Berechnungsvorschriften des § 2a BetrAVG nicht. Die beiden Vorschriften betreffen unterschiedliche Regelungsgegenstände. § 55 BeamtVG regelt, inwieweit anderweitige Versorgungsleistungen auf den im Versorgungsfall zu gewährenden Versorgungsbezug anzurechnen sind. Demgegenüber bestimmt § 2a BetrAVG, in welchem Umfang eine nach den Versorgungsregelungen zu berechnende Anwartschaft im Falle des vorzeitigen Ausscheidens fortbesteht. Im Übrigen kommt eine Verdrängung der zwingenden Vorschrift des § 2a BetrAVG vorliegend nicht in Betracht, denn § 55 BeamtVG gilt lediglich für Beamte, zu denen der Dienstordnungsangestellte nicht gehört. § 55 BeamtVG ist mithin nicht unmittelbar anzuwenden, sondern aufgrund der Bezugnahme in § 7 Abs. 6 DV 1995 als Inhalt der zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Versorgungszusage, die ihrerseits an den zwingenden Vorgaben des Betriebsrentengesetzes zu messen ist.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG hat bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze ein vorher mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer in der Versorgungsregelung vorgesehenen festen Altersgrenze entspricht.
Nach § 2a Abs. 1 BetrAVG sind bei der Berechnung des Teilanspruchs eines mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmers die Versorgungsregelung und die Bemessungsgrundlagen im Zeitpunkt des Ausscheidens zugrunde zu legen; Veränderungen, die nach dem Ausscheiden eintreten, bleiben außer Betracht. Unverfallbar ist deshalb nicht die konkret zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Anwartschaft, sondern die nach den Regeln der Unverfallbarkeit zu errechnende Teilrente. Das ist der Teil der erreichbaren Vollrente, der dem Anteil der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. der festen Altersgrenze nach der Versorgungsordnung entspricht. Die unverfallbare Anwartschaft setzt deshalb zunächst die Errechnung der erreichbaren Vollrente voraus. Dabei gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt. Festzustellen ist nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles kommt es nicht an. Zugrunde zu legen sind vielmehr zum einen die bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geltende Versorgungsordnung und zum anderen die Bemessungsgrundlagen bezogen auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis. Dabei sind die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles hochzurechnen. Auszugehen ist von einem unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen[2].
Die Regelung dient der Rechtsklarheit. Die Verpflichtung aus der fortbestehenden Anwartschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 BetrAVG mit einem Kapitalbetrag abgefunden oder nach § 4 BetrAVG auf einen neuen Arbeitgeber oder einen anderen Versorgungsträger übertragen werden. In beiden Fällen muss die Höhe der Anwartschaft bereits kurz nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen ermittelt werden können. Der Gesetzgeber hat sich deshalb dafür entschieden, ungewisse Umstände, die erst in Zukunft eintreten können, unberücksichtigt zu lassen[3].
Danach ist bei der Berechnung der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft des Dienstordnungsangestellten keine fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen. Vielmehr sind die – für den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin zu bestimmenden, zu erwartenden Bezüge des Dienstordnungsangestellten aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung nach der durchgeführten Nachversicherung heranzuziehen.
Die Versorgungszusage des Dienstordnungsangestellten sieht grundsätzlich sowohl eine Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch eventueller Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vor (§ 7 Abs. 6 DV 1995 iVm. § 55 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und Nr. 3 BeamtVG idF der Neubekanntmachung vom 16.03.1999, BGBl. I S. 322).
Der Dienstordnungsangestellte hat im Wege der Nachversicherung für den Zeitraum der Versorgungszusage und damit im zunächst rentenversicherungsfreien Zeitraum der Beschäftigung vom 01.01.1989 bis zum 30.04.1999 eine Versorgungsanwartschaft in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung erworben.
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sind Beschäftigte von Anstalten des öffentlichen Rechts in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI werden diese Personen nachversichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind und Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nach § 184 Abs. 2 SGB VI nicht gegeben sind. Die Nachversicherung erstreckt sich nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SGB VI auf den Zeitraum, in dem die Versicherungsfreiheit oder die Befreiung von der Versicherungspflicht vorgelegen hat (Nachversicherungszeitraum). Die Beiträge für den Nachversicherungszeitraum sind nach § 181 Abs. 5 Satz 1 SGB VI vom Arbeitgeber zu tragen und grundsätzlich nach § 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Nach § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI gelten die gezahlten Beiträge als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.
Die Beitragszahlung wird ua. aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird (§ 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI). Über den Aufschub der Beitragszahlung entscheidet der Arbeitgeber (§ 184 Abs. 3 SGB VI). Unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 SGB VI werden ua. Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) von der Versicherungspflicht befreit.
Nach § 186 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI können Nachzuversichernde beantragen, dass der Arbeitgeber die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung werden. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung gestellt werden (§ 186 Abs. 3 SGB VI).
Sozialversicherungsrechtlich ist zwischen dem Nachversicherungsverhältnis, der Durchführung der Nachversicherung sowie dem Versicherungsverhältnis zu unterscheiden.
Scheidet ein Beschäftigter rechtswirksam unversorgt aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis aus, so tritt mit Beginn des Folgetags der Nachversicherungsfall nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ein[4]. Ab diesem Zeitpunkt richten sich die rentenversicherungsrechtlichen Rechtsbeziehungen nach den Sondervorschriften des SGB VI über die Nachversicherung. Infolgedessen entsteht mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalls das sog. Nachversicherungsverhältnis. Dabei handelt es sich um ein dreiseitiges Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber, dem Beschäftigten und dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung[5]. Im Regelfall besteht die Hauptpflicht des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem – nachversicherten – Beschäftigten darin, ihn sofort nach dem unversorgten Ausscheiden zukunftsgerichtet so zu behandeln, als ob er versicherungspflichtig beschäftigt gewesen wäre, § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI[6]. Hauptpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Rentenversicherungsträger ist, die -[7] sofort fällig werdenden (§ 40 Abs. 1, § 41 SGB I) – Nachversicherungsbeiträge zu tragen und unmittelbar an den Rentenversicherungsträger zu zahlen, § 181 Abs. 5, § 185 Abs. 1 Satz 1 SGB VI[8].
Demgegenüber bezeichnet die Durchführung der Nachversicherung die Abwicklung der im Nachversicherungsverhältnis begründeten einzelnen Rechtsbeziehungen[5]. Das aufgrund der Nachversicherung begründete Versicherungsverhältnis schließlich besteht allein zwischen dem Nachversicherten und dem Rentenversicherungsträger[6]. Die Pflicht zur Zahlung der Nachversicherungsbeiträge tritt grundsätzlich sofort mit dem Eintritt des Nachversicherungsfalls kraft Gesetzes ein, sofern kein Aufschubgrund nach § 184 Abs. 2 SGB VI gegeben ist[9].
Den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet hingegen erst die durchgeführte Nachversicherung. Der durch die Nachversicherung begründete Versicherungsschutz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) ist ein Versicherungsverhältnis eigener Art. Die vorherige versicherungsfreie Beschäftigung wird hierdurch also nicht nachträglich zu einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis[10], sondern es erfolgt lediglich eine Gleichstellung mit versicherungspflichtigen Personen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).
Zwar macht die Rückwirkung der gezahlten Nachversicherungsbeiträge mit Pflichtbeiträgen nach § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI diese Unterscheidung im Ergebnis bedeutungslos[11]. Die Rückwirkung kommt den Nachversicherungsbeiträgen jedoch erst mit ihrer tatsächlichen Zahlung zu[12]. Für Altfälle enthält § 281 Abs. 2 SGB VI insoweit eine reine Klarstellung[13].
Für den Beginn des Versicherungsschutzes spielt es folglich keine Rolle, ob Gründe vorliegen, die nach § 184 Abs. 2 SGB VI einen Aufschub der Beitragszahlung rechtfertigen[14], weil in jedem Fall allein der Zeitpunkt der tatsächlichen Beitragszahlung maßgeblich ist. Ein Aufschub nach § 184 Abs. 2 SGB VI betrifft lediglich die Pflicht des Arbeitgebers zur Beitragszahlung aus dem Nachversicherungsverhältnis.
Demnach hat der Dienstordnungsangestellte vorliegend für den Nachversicherungszeitraum keinen – auch nur vorübergehenden – Versicherungsschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Dass er vom 01.05.1999 bis 22.06.1999 dort pflichtversichert war, lässt den Nachversicherungszeitraum unberührt. Der Nachversicherungsfall ist aufgrund seines unversorgten Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin mit Ablauf des 30.04.1999 ab dem 1.05.1999 eingetreten. Eine etwaige unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung steht dem nicht entgegen[15]. Ein Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde hierdurch aber nicht begründet. Der Dienstordnungsangestellte behauptet auch nicht, dass die Arbeitgeberin Nachversicherungsbeiträge an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgeführt habe. Vielmehr hat sie diese auf seinen fristgemäß innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Nachversicherungsfalls gestellten schriftlichen Antrag vom 28.06.1999 hin an die Bayerische Rechtsanwaltsversorgung gezahlt (§ 186 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 SGB VI) und damit dort eine Versorgungsanwartschaft für den Nachversicherungszeitraum begründet.
Veränderungssperre und Festschreibeeffekt nach § 2a Abs. 1 BetrAVG stehen der Berücksichtigung solcher im Wege der Nachversicherung erlangter Anwartschaften zur Berechnung des Werts einer als Gesamtversorgung ausgestalteten unverfallbaren Versorgungsanwartschaft nicht entgegen.
Allerdings gelten Veränderungssperre und Festschreibeeffekt auch für anzurechnende anderweitige Versorgungsleistungen, denn diese bilden Bemessungsgrundlagen iSd. § 2a Abs. 1 BetrAVG.
Bemessungsgrundlagen sind alle für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Berechnungsgrößen[16]. Sie verändern sich nicht, wenn sie einem Wechsel unterliegen und die künftige Entwicklung nicht eindeutig vorgezeichnet ist. Dann wirkt der Festschreibeeffekt. Wenn die Faktoren dagegen ohne Weiteres hochgerechnet werden können, greift der Festschreibeeffekt nicht ein. Er betrifft nur variable Einflussgrößen. Der Gesetzgeber wollte erreichen, dass bereits beim Ausscheiden des Arbeitnehmers der Umfang der Versorgungsanwartschaft endgültig feststeht[17].
Die Nachversicherungspflicht nach § 8 Abs. 2 SGB VI stellt eine Bemessungsgrundlage dar. Denn ein aufgrund der Nachversicherung erworbener Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in einem berufsständischen Versorgungswerk ist nach § 7 Abs. 6 DV 1995 iVm. § 55 Abs. 1 BeamtVG idF vom 16.03.1999 jedenfalls zum Teil auf das Ruhegeld anzurechnen und bildet damit eine hierfür maßgebliche Berechnungsgröße[18].
Aus dem Umstand, dass § 2a Abs. 1 BetrAVG im Gegensatz zu § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG aF die Veränderungssperre nicht mehr ausdrücklich auf die Bemessungsgrundlagen anderer Versorgungsbezüge, die bei der Berechnung der Leistung der betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigen sind, erstreckt, folgt nichts Anderes. Diese Regelung hatte ohnehin nur deklaratorischen Charakter[19]. Mit der Überführung der Regelungen zur Veränderungssperre und zum Festschreibeeffekt aus § 2 Abs. 5 BetrAVG aF in den geltenden § 2a BetrAVG zum 1.01.2018 durch das Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015[20] war insoweit keine Änderung verbunden[21]. Auch solche anzurechnenden anderen Versorgungsbezüge unterfallen somit der Grundregel des § 2a Abs. 1 BetrAVG[22].
Die sich aus der Berücksichtigung der noch erfolgenden Nachversicherung als Bemessungsgrundlage ergebenden künftigen Entwicklungsmöglichkeiten sind so zu berücksichtigen, wie sie tatsächlich erfolgt sind.
Allerdings gilt grundsätzlich, dass Veränderungssperre und Festschreibeeffekt es nur erlauben, Bemessungsgrundlagen mit dem Stand zu berücksichtigen, den sie zum Ablauf des letzten Tages des Arbeitsverhältnisses hatten[23].
Im Falle der Nachversicherung kann sich ein längerer Zeitraum ergeben, in dem noch nicht feststeht, in welcher exakten Höhe die unverfallbare Anwartschaft besteht. Nach § 186 Abs. 1, Abs. 3 SGB VI haben nachzuversichernde Beschäftigte ein Jahr Zeit, um eine Zahlung der Nachversicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu beantragen. Liegen Aufschubgründe nach § 184 Abs. 2 SGB VI vor, so verschiebt sich dies ggf. weiter, denn die Antragsfrist läuft dann erst nach deren Wegfall an[24]. Es kann folglich mehrere Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis dauern, bis endgültig feststeht, bei welchem Versicherungsträger eine Nachversicherung erfolgen wird.
Diese Ungewissheit ist jedoch als notwendige Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidungen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem SGB VI auch im Rahmen des § 2a Abs. 1 BetrAVG hinzunehmen. Dem steht der Normzweck des § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht entgegen. Die Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft soll den Stand der Versorgung zum Zeitpunkt des Ausscheidens abbilden. In den Fällen des § 8 Abs. 2 SGB VI steht zu diesem Zeitpunkt fest, dass – eine entsprechende Anrechnungsbestimmung in der Versorgungsordnung vorausgesetzt – eine Anrechnung der aus der Nachversicherung erlangten Versorgungsbezüge zu erfolgen hat. Es entspricht den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen, dass die Durchführung der Nachversicherung und damit die Höhe der ggf. anzurechnenden anderweitigen Versorgung zunächst nicht feststehen. Es gibt auch keinen gesetzlichen „Normalfall“ der Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, der sich erst später durch eine Wahl der Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk ändert. Die Bandbreite der sozialversicherungsrechtlichen Möglichkeiten einer Nachversicherung ist von vornherein im Nachversicherungsverhältnis als Bemessungsgrundlage angelegt.
Außerdem bezieht sich die Ungewissheit insoweit nicht auf künftig erst entstehende Sachverhalte, sondern auf einen vergangenen Sachverhalt, dessen Behandlung zum Zeitpunkt des Ausscheidens feststehend angelegt, aber in den Einzelheiten noch in der Schwebe ist. Dieser Unterschied manifestiert sich in der Rückwirkung der gezahlten Nachversicherungsbeiträge nach § 185 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Es ändern sich keine Bemessungsgrundlagen, vielmehr werden diese erst ausgefüllt. Das „Ob“ einer Anrechnung steht fest. Lediglich die Höhe der anzurechnenden Bezüge muss noch bestimmt werden.
Im Übrigen hat auch der Gesetzgeber des Betriebsrentengesetzes bei der Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft Unsicherheiten in Kauf genommen. So erlaubt § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG, eine anzurechnende gesetzliche Rente nach dem Näherungsverfahren zu berechnen. Dem Arbeitnehmer bleibt aber ausdrücklich die Möglichkeit, eine unter Umständen für ihn günstigere individuelle Berechnung zu verlangen, wenn er die Berechnungsgrundlagen dafür nachweist[25]. Eine Frist für dieses Verlangen gibt das Gesetz nicht vor, so dass es theoretisch noch lange Zeit nach dem Ausscheiden geltend gemacht werden kann[26], sofern nicht ausnahmsweise eine konkludente Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien über die Berechnungsweise[27] oder Verwirkung anzunehmen ist[28].
Die im Wege der Nachversicherung aufgrund eines rechtzeitigen Antrags in einem berufsständischen Versorgungswerk erlangten Versorgungsanwartschaften stehen denen durch Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangten Anwartschaften bei der Anwendung des § 2a BetrAVG gleich.
Dagegen lässt sich nicht einwenden, dass die Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk nach § 186 Abs. 1 SGB VI von einem Antrag des Versorgungsberechtigen abhängig ist. Denn dieses Antragsrecht steht jeder Person offen, die die persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Erst wenn die Antragsfrist des § 186 Abs. 3 SGB VI abgelaufen ist, steht in einem solchen Fall fest, dass eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erfolgen hat. Insbesondere der Aufschubgrund des § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI sorgt dafür, dass im Regelfall keine später rückabzuwickelnde Nachversorgung erfolgt. Das Nicht-Stellen des Antrags ist mithin gleichsam negative Voraussetzung für eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Beide Möglichkeiten stehen gleichrangig nebeneinander; insoweit besteht also ein Wahlrecht des Versorgungsberechtigten, das der Arbeitgeber nicht beeinflussen kann. Wenn aber erst mit Durchführung der Nachversicherung die Frage der anrechenbaren Bezüge geklärt und damit eine Berechnung der unverfallbaren Anwartschaft möglich ist, so ist kein Grund ersichtlich, weshalb lediglich eine fiktive Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen sein sollte und nicht die tatsächlich erfolgte Nachversicherung in einem berufsständischen Versorgungswerk.
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit der Regelung des § 55 BeamtVG, auf die § 7 Abs. 6 DV 1995 verweist. Diese Anrechnungsregelung im Beamtenversorgungsrecht dient der Abschöpfung des Vorteils einer Doppelversorgung, der sich durch einen bloßen Wechsel des Alterssicherungssystems ergibt[29]. Die von dieser Regelung erfassten Versorgungsbezüge der Beschäftigten sollen insgesamt die in § 55 Abs. 2 BeamtVG geregelte Höchstgrenze in keinem Fall überschreiten. Um dies zu gewährleisten, wird ggf. das Ruhegehalt entsprechend gekürzt[30]. Ziel ist es also, eine tatsächlich bestehende Doppelversorgung abzuschöpfen. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn für den Nachversicherungszeitraum lediglich eine fiktive gesetzliche Rente anstelle der Versorgung aus einem berufsständischen Versorgungswerk berücksichtigt würde.
Anzurechnen ist allerdings nicht nur der Teil der Versorgung aus der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung, den der Dienstordnungsangestellte im Wege der Nachversicherung tatsächlich erworben hat. Vielmehr ist eine fiktive Hochrechnung auf die feste Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahres nach § 9 Abs. 1 DV 1995 vorzunehmen. Das ergibt sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG, der die Errechnung einer fiktiven Vollrente vorsieht. Bei Gesamtversorgungssystemen – wie vorliegend – kann dies sachgemäß nur dadurch erfolgen, dass auch in die Berechnung des Ruhegeldes anderweitige Versorgungsbezüge auf den Zeitpunkt der festen Altersgrenze hochgerechnet werden. Davon geht auch § 2a Abs. 3 Satz 1 BetrAVG aus, dessen Berechnungsregeln lediglich bei der Errechnung einer fiktiven Vollrente Sinn ergeben. Denn nur dann sind die dort genannten, für die Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren, überhaupt anwendbar. Die Bestimmung stellt gerade nicht auf die zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbene Rentenanwartschaft ab[31].
Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine solche fiktive Hochrechnung für die Versorgungsanwartschaften des Dienstordnungsangestellten bei der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung zum Zeitpunkt der Durchführung der Nachversicherung nicht möglich gewesen wäre.
Unerheblich ist, dass es dem Dienstordnungsangestellten bei Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit der Arbeitgeberin schwerlich möglich gewesen wäre, überhaupt Ansprüche in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung zu erlangen. Ließe man die Anrechnung der Ansprüche aus der berufsständischen Versorgung nicht zu, stünde der Dienstordnungsangestellte allein aufgrund seines vorzeitigen Ausscheidens und auf Kosten der Arbeitgeberin besser als ein bis zum Eintritt des Versorgungsfalls betriebszugehöriger Arbeitnehmer. Dies ist nicht der Sinn der Regelungen über die gesetzliche Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften bei vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis.
§ 2a Abs. 4 BetrAVG steht der Berücksichtigung einer nach diesen Regeln berechneten Versorgungsanwartschaft in der Bayerischen Rechtsanwaltsversorgung nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen Versorgungsanwartschaften, die der Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden erwirbt, zu keiner Kürzung des Teilanspruchs nach § 2 Abs. 1 BetrAVG führen. Diese Regelung betrifft also lediglich die Kürzung eines bereits erworbenen Teilanspruchs. Dieser erworbene Teilanspruch bestimmt sich seinerseits nach § 2a Abs. 1 und Abs. 3 BetrAVG. Die Bestimmung des § 2a Abs. 4 BetrAVG regelt hingegen nicht, welche Berechnungsfaktoren in den so zu berechnenden Teilanspruch eingehen und welche nicht[32]. Anwartschaften, die bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens angelegt sind und für die eine Hochrechnung erfolgen kann, unterfallen dem Verbot daher nicht[33]. Dies gilt auch für die im Wege der Nachversicherung nach dem SGB VI erworbenen Versorgungsanwartschaften.
Im Übrigen werden diese Anwartschaften nicht für einen Zeitraum nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, sondern für einen davorliegenden erworben. Durch die Anrechnung verschiebt sich letztlich die Leistungspflicht vom Arbeitgeber auf einen anderen Versorgungsträger.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Dezember 2021 – 3 AZR 328/21
- vgl. hierzu schon BAG 20.02.2018 – 3 AZR 252/17, Rn. 37, BAGE 162, 46; 20.02.2018 – 3 AZR 239/17, Rn. 13[↩]
- BAG 11.12.2007 – 3 AZR 280/06, Rn. 23 mwN[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/1281 S. 27; Diller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2021 Teil 10 B Rn. 82[↩]
- BSG 20.12.2001 – B 4 RA 38/01 R, zu 1 b der Gründe[↩]
- BSG 29.07.1997 – 4 RA 107/95, zu 1 c der Gründe[↩][↩]
- BSG 29.07.1997 – 4 RA 107/95 – aaO[↩][↩]
- im Normalfall[↩]
- BSG 20.12.2001 – B 4 RA 38/01 R – aaO; 29.07.1997 – 4 RA 107/95 – aaO[↩]
- BSG 27.06.2012 – B 5 R 88/11 R, Rn. 21, BSGE 111, 107; 9.11.1999 – B 4 RA 58/98 R, zu 2 der Gründe[↩]
- vgl. BSG 27.09.1967 – 11 RA 22/66, zu II der Gründe, BSGE 27, 164[↩]
- KassKomm/Guttenberger Stand Juli 2021 § 8 SGB VI Rn. 4[↩]
- BSG 27.06.2012 – B 5 R 88/11 R, Rn. 21, BSGE 111, 107; 31.01.2008 – B 13 R 27/07 R, Rn. 23 ff., BSGE 100, 19; ebenso KassKomm/Guttenberger Stand Juli 2021 § 8 SGB VI Rn. 5; Kreikebohm/Kuszynski SGB VI 6. Aufl. § 8 Rn. 6[↩]
- BSG 31.01.2008 – B 13 R 27/07 R, Rn. 27, aaO[↩]
- zu dieser Ausnahme vom Regelfall BSG 29.07.1997 – 4 RA 107/95, zu 1 c der Gründe[↩]
- BSG 20.12.2001 – B 4 RA 38/01 R, zu 1 a der Gründe[↩]
- BAG 11.12.2007 – 3 AZR 280/06, Rn. 24; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 2a Rn. 26; Diller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2021 Teil 10 B Rn. 174[↩]
- BAG 11.12.2007 – 3 AZR 280/06, Rn. 24; 20.06.2000 – 3 AZR 872/98, zu 4 a der Gründe[↩]
- vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 2a Rn. 27[↩]
- Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 2a Rn. 39; Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand Januar 2021 § 2 Rn. 326[↩]
- BGBl. I S. 2553[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/6283 S. 11[↩]
- Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 2a Rn. 39; Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand Januar 2021 § 2a Rn. 59; Diller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2021 Teil 10 B Rn.198[↩]
- Diller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2021 Teil 10 B Rn. 161[↩]
- Kreikebohm/Kuszynski SGB VI 6. Aufl. § 186 Rn. 9[↩]
- vgl. BT-Drs. 7/2843 S. 7[↩]
- vgl. Karst/Cisch/Jumpertz 16. Aufl. § 2a Rn. 31[↩]
- Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 2a Rn. 153[↩]
- Höfer/Höfer BetrAVG Bd. I Stand Januar 2021 § 2 Rn. 433 ff.; in diese Richtung wohl auch BAG 12.11.1991 – 3 AZR 520/90, zu II 4 der Gründe, BAGE 69, 19[↩]
- BVerwG 26.06.1986 – 2 C 66/85 – BVerwGE 74, 285[↩]
- Stegmüller/Zahn BeamtenversorgungsR Stand Oktober 2021 BeamtVG § 55 Rn. 4[↩]
- BAG 21.03.2006 – 3 AZR 374/05, Rn. 28 mwN, BAGE 117, 268[↩]
- vgl. BAG 21.03.2006 – 3 AZR 374/05, Rn. 29, BAGE 117, 268[↩]
- Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 7. Aufl. § 2a Rn. 162; Diller in Schlewing/Henssler/Schipp/Schnitker Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung Stand November 2021 Teil 10 B Rn. 255[↩]