Das Werbeschreiben des Steuerberaters

Mittel der Aufmerksamkeitswerbung sind einem Steuerberater in einem Werbeschreiben, das insgesamt sachlicher Unterrichtung über die berufliche Tätigkeit dient, nur dann verboten, wenn sie Gemeinwohlbelange beeinträchtigen. Es überschreitet nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch den berufsrechtlich zulässigen Rahmen sachbezogener Werbung und verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 57a StBerG, wenn in der Werbung eines Steuerberaters die Preiswürdigkeit und die fachliche Qualität der Leistung von Wettbewerbern in unlauterer Weise pauschal herabgesetzt werden.

Das Werbeschreiben des Steuerberaters

Nach § 57a StBerG ist dem Steuerberater Werbung erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die Bestimmung wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch § 10 BOStB. Danach darf der Steuerberater über seine berufliche Tätigkeit informieren, soweit die Unterrichtung sachlich zutreffend, objektiv nachprüfbar und nicht reklamehaft ist.

Die Vorschrift des § 57a StBerG eröffnet nicht eine ansonsten verschlossene Werbemöglichkeit, sondern konkretisiert die verfassungsrechtlich garantierte Werbefreiheit. Deshalb bedarf nicht die Gestattung der Steuerberaterwerbung der Rechtfertigung, sondern ihre Einschränkung. Sie ist nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie im Einzelfall durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht[1]. Das von den Angehörigen eines freien Berufs zu beachtende Sachlichkeitsgebot verlangt keine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung[2]. Zudem ist es gerade legitimer Zweck der auch Steuerberatern grundsätzlich erlaubten Werbung, Kunden zulasten der Konkurrenz zu gewinnen[3]. Soweit § 10 BOStB generell Steuerberatern reklamehafte Darstellungen in der Werbung untersagt, bedarf dies vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer einschränkenden Auslegung.

Die Anlockwirkung ist jeder Werbung immanent. Das Sachlichkeitsgebot verlangt weder eine auf die Mitteilung nüchterner Fakten beschränkte Werbung[4] noch einen Überschuss der Sachinformation gegenüber der Anlockwirkung[5]. Verboten und eingeschränkt werden kann die Werbung eines Steuerberaters nur, um das Vertrauen der steuerliche Beratung suchen-den Personen darauf zu erhalten, dass der Steuerberater seine Dienste nicht rein gewerblich und gewinnorientiert anbietet und seine Leistungen an den Interessen des Mandanten, nicht aber am eigenen wirtschaftlichen Vorteil ausrichtet[6].

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Juli 2009 – I ZR 77/07 – „EKW-Steuerberater“

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.09.2001 – 1 BvR 2265/00, WRP 2001, 1284, 1285; Beschluss vom 04.08.2003 – 1 BvR 2108/02, GRUR 2003, 965 f. = WRP 2003, 1213; BGHZ 147, 71, 74 f. – Anwaltswerbung II; BGH, Urteil vom 27.01.2005 – I ZR 202/02, GRUR 2005, 521 – Optimale Interessenvertretung[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.2003 – 1 BvR 1003/02, GRUR 2003, 966, 968 = WRP 2003, 1209; BVerfGE 111, 366, 379 f.; BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale Interessenvertretung[]
  3. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2003 – 1 BvR 1608/02, GRUR 2004, 68, 69; BVerfGE 111, 366, 378[]
  4. BGH GRUR 2005, 520, 521 – Optimale Interessenvertretung[]
  5. vgl. BVerfG GRUR 2004, 68, 69[]
  6. vgl. BVerfGE 111, 366, 379[]