Ein zwischen einem Steuerberater und seinem Mandanten geschlossener „Beratungsvertrag Sanierung“ ist nicht wegen eines Gesetzesverstoßes (§ 134 BGB) nichtig. Ein solcher SanierungsBeratungsvertrag verstößt nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs weder gegen das Verbot einer gewerblichen Tätigkeit für Steuerberater noch stellt es eine unerlaubte Rechtsberatung dar.

Keine gewerbliche Tätigkeit des Steuerberaters
Eine Nichtigkeit ergibt sich nicht aus einem Verstoß gegen § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wonach eine gewerbliche Tätigkeit als mit dem Beruf des Steuerberaters unvereinbar gilt.
Bei § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handelt es sich um ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, das sich allerdings ausschließlich gegen den Steuerberater und nicht auch gegen dessen Vertragspartner richtet[1].
Betrifft das gesetzliche Verbot nur einen Vertragspartner, so hat dies im Regelfall nicht die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge; anderes gilt aber, wenn es mit dem Sinn und Zweck des Verbotsgesetzes nicht vereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen, und hieraus die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gefolgert werden muss[2].
Die Verbotsnorm des § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG dient dem Bestreben, den Beruf des Steuerberaters, der als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege (§ 2 Abs. 1 BOStB) einen freien Beruf und kein Gewerbe ausübt (§ 32 Abs. 2 StBerG), zu heben. Das Berufsbild des Steuerberaters ist ausgerichtet auf den Vorrang der persönlichen berufsspezifischen Leistung vor den wirtschaftlichen Aspekten der Tätigkeit. Es soll verhindert werden, dass der Steuerberater dem für eine Gewerbetätigkeit kennzeichnenden Gewinnstreben auch im Rahmen der Steuerberatung Raum gibt und seine Mandanten deshalb nicht mehr mit der erforderlichen Unabhängigkeit und Unvoreingenommenheit, also nicht mehr sachgerecht, berät oder jedenfalls in einen solchen Verdacht gerät[3]. Zudem geht es darum, der Gefahr möglicher Interessenkollisionen zwischen den verschiedenen Tätigkeitsfeldern zu begegnen (siehe § 6 Abs. 1 BOStB) und hierbei insbesondere auch der Gefahr, dass der Steuerberater die im Rahmen der Steuerberatung gewonnenen Kenntnisse im eigenen Gewerbe verwertet und seinem Mandanten Konkurrenz macht[4].
Sinn und Zweck der Verbotsnorm, die insbesondere auch dem Schutz des Vertragspartners dient, gebieten es allerdings nicht, jegliche gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters zu unterbinden, zumal wenn ausreichende berufsrechtliche Maßnahmen zu Gebote stehen. So hat es der Bundesgerichtshof nicht für erforderlich gehalten, einzelnen Maklerverträgen, die ein zugleich als gewerbsmäßiger Makler tätiger Steuerberater abgeschlossen hat, die zivilrechtliche Wirksamkeit zu versagen[5]. Auch sah der erkennende Bundesgerichtshof keinen Anlass, das in einem Einzelfall von einem Steuerberater einem Mandanten gewährte und „bankmäßig abgerechnete“ Darlehen dem Verbot der gewerblichen Tätigkeit zu unterwerfen[6]. Anders kann es freilich liegen, wenn der betroffene Vertrag seinem Inhalt nach gerade auf die (institutionelle) Verwirklichung eines gesetzeswidrigen Tatbestands gerichtet ist[7].
Nach diesen Maßgaben erweist sich der „Beratungsvertrag Sanierung“ nicht als unwirksam.
Dabei kann es offen bleiben, ob es sich bei der in dem Beratungsvertrag vereinbarten Tätigkeit des Klägers um eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG handelt.
In Anlehnung an die steuer- und gewerberechtliche Definition hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die nicht vereinbare (vom Berufsbild des freien Berufs nicht mehr erfasste) gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG als selbständiges, gleichmäßig fortgesetztes und maßgebend von erwerbswirtschaftlichem Streben nach Gewinn bestimmtes Handeln gekennzeichnet[8]. Hierunter fällt etwa die Tätigkeit als persönlich haftender Gesellschafter oder Geschäftsführer eines gewerblich tätigen Unternehmens (s. § 41 Abs. 2 BOStB)[9]. Demgegenüber ist die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erfolgende Wirtschaftsberatung mit dem Beruf eines Steuerberaters vereinbar (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG). Die berufliche Tätigkeit als Steuerberater umfasst auch die Wirtschaftsberatung, insbesondere auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Beratung; diese gehört inzwischen zum Berufsbild des Steuerberaters[10]. Die Wirtschaftsberatung darf jedoch nicht im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erfolgen oder in eine solche „umschlagen“[11].
Hiernach kommt für den vorliegenden Fall in Betracht, dass sich die im „Beratungsvertrag Sanierung“ vereinbarte Beratungstätigkeit des Klägers als gewerbliche Tätigkeit im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG darstellt. Mit diesem – immerhin auf die Dauer eines Jahres mit Verlängerungsmöglichkeit angelegten – Beratungsvertrag wird dem Kläger eine Position eingeräumt, die in einem gewissen „Graubereich“ zwischen der Stellung eines reinen Wirtschaftsberaters und derjenigen eines faktischen Unternehmenslenkers liegt. Er ist „Berater“, aber an Weisungen der Geschäftsführer der beklagten Handelsgesellschaft nicht gebunden und seinerseits befugt, der Geschäftsführung sowie den Angestellten der Beklagten Weisungen zu erteilen; zudem erhält er (umfassende) Handlungsvollmacht. Diese Weisungs- und Handlungsbefugnisse sind allerdings an die „Sanierungszwecke“ gebunden und hierdurch beschränkt, was dadurch verdeutlicht wird, dass die Kompetenzen der Gesellschaftsorgane grundsätzlich unangetastet bleiben. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass die „Sanierungszwecke“ bei einem in die wirtschaftliche Krise geratenen Unternehmen einen weitgesteckten Aufgabenbereich erfassen können und mit den genannten Befugnissen dem Kläger eine Rolle zugewiesen wird, die über diejenige eines bloßen „Beraters“ hinausreicht und einer „faktischen Geschäftsführung“ (vgl. dazu § 41 Abs. 2 Satz 1 BOStB) nahe kommt. Andererseits erfolgt die Honorierung des Klägers erfolgsunabhängig auf Basis eines Tagessatzes nach konkret erbrachten Beratungsleistungen, was (für sich betrachtet) wiederum eher auf eine freiberufliche Tätigkeit hinweist.
Die vorerwähnte Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Beurteilung, weil der „Beratungsvertrag Sanierung“ nach zutreffender Ansicht des Berufungsgerichts auch dann nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, wenn man eine gewerbliche Tätigkeit des Klägers im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG annähme.
Die Sicherung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Sachgerechtigkeit der Steuerberatung, die Besorgnis von Interessenkonflikten und insbesondere auch der Schutz der berechtigten Belange der Beklagten erfordern die Unwirksamkeit des Vertrages nicht. Eine (wenngleich gewissermaßen „lenkende“) Wirtschaftsberatung zu Sanierungszwecken gerät in keinen unverträglichen Konflikt mit der Steuerberatung des Mandanten (hier: der Beklagten). Wirtschafts- und Steuerberatung sind vielmehr häufig eng miteinander verwoben; daher ist dem Steuerberater die freiberufliche Wirtschaftsberatung auch ausdrücklich gestattet (§ 57 Abs. 3 Nr. 3 StBerG). Das Risiko der Fremdverwertung von Geschäftsgeheimnissen zu Gunsten eigener Erwerbszwecke des Steuerberaters zeigt sich für den vorliegenden Fall nicht, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Kläger weitere „Sanierungsberatungsverträge“ abgeschlossen hat oder bei Wahrnehmung anderweitiger „Sanierungsberatungen“ in ein Konkurrenzverhältnis zur Beklagten oder anderer Mandanten geraten könnte. Für eine Gefährdung der Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Sachgerechtigkeit der Steuerberatung sind tragfähige Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Dies gilt insbesondere auch für die Besorgnis, dass mit der vertraglich übernommenen Beratungstätigkeit dem persönlichen Gewinnstreben des Klägers eine mit dem Beruf eines Steuerberaters unvereinbare Priorität eingeräumt werden und die Orientierung an einer dem Gemeinwohl verpflichteten Berufsordnung[12] demgegenüber aus dem Blick geraten könnte.
Der „Beratungsvertrag Sanierung“ ist seinem Inhalt nach auch nicht auf die institutionelle Verwirklichung eines gesetzeswidrigen Tatbestands – wie etwa im Falle der Verschmelzung einer Steuerberatungsgesellschaft mit einem erwerbswirtschaftlichen Unternehmen – gerichtet.
Keine unerlaubte Rechtsberatung
Die Nichtigkeit des Beratungsvertrags ergibt sich auch nicht aus einem Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG. Zwar ist das am 01.07.2008 außer Kraft getretene Rechtsberatungsgesetz auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Beratungsvertrag am 22.12. 2004 geschlossen worden ist[13]. Auch hat eine im Sinne von Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unerlaubte Rechtsberatung die Nichtigkeit des dahin gehenden Vertrags zur Folge[14]. Die Voraussetzungen dieses Verbotstatbestands, auf welchen sich die Beklagte erstmals im Revisionsrechtszug beruft und der in den Vorinstanzen nicht erörtert worden ist, sind jedoch nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
Eine erlaubnispflichtige geschäftsmäßige Rechtsbesorgung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG liegt vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten. Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht[15]. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann in Anbetracht der Tatsache, dass nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und kaum eine wirtschaftliche Betätigung ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Es bedarf vielmehr einer abwägenden Beurteilung, die insbesondere auch den Zweck des Rechtsberatungsgesetzes berücksichtigt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor ungeeigneten Rechtsberatern zu schützen und die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege nicht zu gefährden[16]. Andererseits kann eine Beratungstätigkeit, die überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen, wenn der Berater daneben rechtliche Belange von nicht ganz unerheblichem Gewicht zu besorgen hat[17].
Für den vorliegenden Fall findet sich indes kein tragfähiger Anhalt dafür, dass der Kläger gemäß dem „Beratungsvertrag Sanierung“ schwerpunktmäßig – oder von nicht unerheblichem Gewicht – mit der Wahrnehmung rechtlicher Belange oder der Klärung rechtlicher Verhältnisse befasst sein sollte oder war. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass dem Kläger eine Handlungsvollmacht auch „zur rechtlichen Vertretung der Gesellschaft nach außen zu Sanierungszwecken gegenüber Angestellten und Dritten“ beziehungsweise „gerichtlich und außergerichtlich“ erteilt wurde. Mit diesen Formulierungen sollte, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, ersichtlich nur die Befugnis zur allgemeinen – umfassenden – Vertretung der Beklagten im Rechts- und Geschäftsverkehr zum Ausdruck gebracht werden, wie sie vom Gesetz insbesondere auch einem Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigten eingeräumt ist (vgl. § 49 Abs. 1, § 54 Abs. 1 HGB). Dass die „Sanierungsberatung“ der Beklagten durch den Kläger wesentlich von der Besorgung von Rechtsangelegenheiten geprägt war, ist nicht vorgetragen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Mai 2011 – III ZR 107/10
- BGH, Urteil vom 23.10.1980 – IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 264 f; s. auch BGH, Versäumnisurteil vom 21.03.1996 – IX ZR 240/95, BGHZ 132, 229, 233 f; OLG Hamm, NJW 1997, 666, 667; Maxl in Kuhls u.a., StBerG, 2. Aufl., § 57 Rn. 28; ähnlich: Gehre/Koslowski, StBerG, 6. Aufl., § 57 Rn. 4[↩]
- BGH, Urteil vom 22.05.1978 – III ZR 153/76, BGHZ 71, 358, 360 f; BGH, Urteile vom 25.06.1962 – VII ZR 120/61, BGHZ 37, 258, 262; vom 01.06.1966 – VIII ZR 65/64, BGHZ 46, 24, 26; vom 23.04.1968 – VI ZR 217/65, NJW 1968, 2286; vom 12.01.1970 – VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 157; vom 10.12. 1975 – VIII ZR 306/74, BGHZ 65, 368, 370 und vom 23.10.1980 aaO S. 265 sowie Versäumnisurteil vom 21.03.1996 aaO S. 231 f[↩]
- siehe BGH, Urteile vom 23.10.1980 aaO S. 266; vom 04.03.1996 – StbSt(R) 4/95, BGHSt 42, 55, 57, 64; und vom 25.02.2003 – StbSt(R) 2/02, NJW 2003, 1540; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 398, 412[↩]
- BGH, Urteile vom 23.10.1980 aaO; und vom 04.03.1996 aaO S. 59, 61; OLG Hamm aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 396, 412, 422, 424; Gehre/Koslowski aaO § 57 Rn. 89[↩]
- BGH, Urteil vom 23.10.1980 aaO[↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.1986 – III ZR 77/85, NJWRR 1986, 1495, 1496; s. allgemein hierzu Gehre/Koslowski aaO § 57 Rn. 4; Maxl aaO § 57 Rn. 28[↩]
- s. OLG Hamm aaO für einen Verschmelzungsvertrag zwischen einer SteuerberatungsGmbH und einer ein Handelsgewerbe betreibenden GmbH[↩]
- BGH, Urteile vom 23.10.1980, aaO S. 264; vom 04.03.1996 aaO S. 60; und vom 25.02.2003 aaO; Gehre/Koslowski aaO § 57 Rn. 90[↩]
- BGH, Urteil vom 10.07.1986, aaO; BGH, Urteil vom 04.03.1996 aaO; OLG Hamm aaO; Gehre/Koslowski aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 421, 425[↩]
- siehe BGH, Urteil vom 07.12.1989 – I ZR 3/88, NJWRR 1990, 479; Gehre/Koslowski aaO § 57 Rn. 106; Maxl aaO § 57 Rn. 376 f[↩]
- BGH, Urteil vom 04.03.1996, aaO S. 63; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.02.2003, aaO S. 1541; Gehre/Koslowski aaO; Maxl aaO § 57 Rn. 410[↩]
- Maxl aaO § 57 Rn. 398[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2008 – III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Rn. 14; sowie Urteil vom 19.05.2009 – IX ZR 43/08, NZG 2009, 865, 866 Rn. 11[↩]
- s. etwa BGH, Urteile vom 25.06.1962, aaO, S. 262; vom 17.02.2000 – IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562 mwN; und vom 19.05.2009 aaO[↩]
- siehe BGH, Urteile vom 18.05.1995 – III ZR 109/94, NJW 1995, 3122 mwN; vom 06.12.2001 – I ZR 316/98, NJW 2002, 2877 f.; und vom 05.10.2006 – I ZR 7/04, NJW 2007, 596, 597 Rn. 16; Beschluss vom 15.12. 2009 – VIII ZR 296/08, BeckRS 2010, 04003 Rn. 2; BVerfG NJW 2002, 3531, 3532[↩]
- siehe BGH, Urteile vom 06.12.2001, aaO, S. 2878 mwN; ferner BGH, Urteile vom 17.02.2000, aaO; und vom 05.10.2006, aaO, S. 598, Rn. 22 mwN[↩]
- BGH, Urteile vom 18.05.1995, aaO, S. 3122 f.; und vom 03.07.2008, aaO mwN[↩]